Satzung des Vereins für interkulturelle Bildung und Begegnung Gießen e. V.
§ 1 – Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Verein für interkulturelle Bildung und Begegnung. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins
Das Ziel des Vereins ist es, einen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben und zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller in der BRD lebenden Menschen zu leisten. Diese Ziele sollen erreicht werden durch eine kontinuierliche Bildungsarbeit gegen jede Form von Rassismus, Nationalismus und Diskriminierung und durch Veranstaltungen, die der Begegnung von Menschen unterschiedlicher Nationalität und kultureller Zugehörigkeit dienen. Hierzu entwickelt der Verein eigene Aktivitäten (z. B. Kurse, Seminare, Informationsveranstaltungen und öffentliche kulturelle Aufführungen) und arbeitet auf der Grundlage parteipolitischer Unabhängigkeit mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen. Leitlinien dieser Aktivitäten sind die Begegnung und Austausch zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft und kultureller Zugehörigkeit. Im Vordergrund stehen die Prinzipien der Selbstverantwortung und der Selbstorganisation. Insbesondere strebt der Verein die Trägerschaf für das neu zu errichtende “Zentrum für interkulturelle Bildung und Begegnung” an.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die in der Bundesrepublik wohnhaft sind bzw. hier ihren Sitz haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
2. Fördermitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Zielsetzung des Vereins finanziell unterstützt. Die Fördermitgliedschaft begründet keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere haben Fördermitglieder kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob die aktive oder die Fördermitgliedschaft erworben werden soll. Über die Annahme des Beitrittsantrags entscheidet der Vorstand binnen sechs Wochen nach Eingang und teilt dem/der Antragsteller/ in seine Entscheidung schriftlich mit. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Mitteilung.
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus für ein Jahr zu entrichten. Er ist im Januar fällig.
§ 7 – Rechte und Pflichte der Mitglieder
1. Jedes aktives Mitglied ist berechtigt, die Mitgliederversammlung zu besuchen und aktives sowie passives Wahlrecht auszuüben.
2. Fördermitglieder haben das Recht, ohne Stimmrecht an Vereinsleben teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung.
1. Austrittserklärung:
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist. Im voraus entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
2. Ausschluss:
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
3. Streichung: Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit Beitragszahlungen in Höhe eines Jahresbeitrags im Rückstand ist.
§ 9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung können mit beratender Funktion für besondere Aufgaben Ausschüsse gebildet werden, deren Name, Aufgaben und personeller Umfang dabei gesondert zu beschreiben sind. Dies gilt auch für die Nutzung der Räumlichkeiten des Vereins.
§ 10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
b) einer stellvertretenden bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Kassiererin bzw. dem Kassierer
d) mindestens einer/einem oder maximal bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter eine/r Vorsitzenden, anwesend sind.
3. Vorstandsmitglieder dürfen keine hauptamtlichen Mitarbeiterlnnen sein.
4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, d. h. Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen dürfen nicht gezahlt werden.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Vorstandsämter bis zu einer ordentlicher Wahl weiter. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Rücktritt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist innerhalb von sechs Wochen eine Neuwahl durchzuführen. Treten mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurück, so wird der gesamte Vorstand neu gewählt.
6. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die unter §10 1a), b), c) Genannten; jeweils zwei vertreten gemeinsam den Verein rechtlich nach außen.
§ 11 – Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung an die dem Verein letztbekannte Anschrift eines Mitglieds unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin einberufen.
§ 12- Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ins besondere:
1. 1. Jährliche Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Berichts der Kassiererin bzw. des Kassierers und des Berichts des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin.
1.2. Wahl des neuen Vorstandes.
Die Wahl des/der Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassiererin bzw. des Kassierers erfolgt in separaten Wahlgängen. Unter mehreren Bewerbern/innen um ein Vorstandsamt ist derjenige/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen erhalten hat.
Der/die Beisitzerlnnen werden in einem weiteren, gemeinsamen Wahlgang gewählt. Bei mehr als drei Bewerberlnnen sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
1.3. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen.
Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
1.4. Jede Änderung der Satzung.
Satzungsänderungen müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Änderungen der Satzung müssen in der Einladung angekündigt werden. Änderungsanträge zur Satzung müssen mit der Einladung zugesandt werden.
1.5. Entscheidungen über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiter/innen auf Vorschlag des Vorstandes.
1.6. Die Auflösung des Vereins.
2. Befugnisse der Mitgliederversammlung sind außerdem:
2. 1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle eingerichtete Anträge mit einfacher Mehrheit.
2.2. Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichts soll am Ende der Amtsperiode erfolgen. Der Rechenschaftsbericht enthält die Berichte der Kassenprüfer/innen. Zur Entlastung des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.
2.3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Schriftführer/in, in dessen/deren Abwesenheit von einem/einer von der Versammlung berufenen Protokollführer/in, protokolliert und von ihm/ihr unterzeichnet.
2.4. Die Protokolle sind geordnet aufzubewahren. Sie sind jedem Mitglied auf Wunsch zugänglich zu machen.
§ 13 – Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der eingetragenen aktiven Mitglieder anwesend sein müssen. Bei beschlussunfähiger Versammlung zur Vereinsauflösung ist binnen Monatsfrist eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Dies ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Für die Entscheidung über die Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in dieser Satzung genannten Zweck.